Zum Thema
Krane und Hebezeuge müssen entsprechend § 14 (4) und (2) der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) bzw. § 26 der Unfallverhütungsvorschrift Krane DGUV V52 (früher BGV D6) mindestens einmal jährlich durch eine Befähigte Person bzw. durch einen Prüfsachverständigen geprüft werden. Dabei ist aber zu beachten, dass die in der DGUV V3 geforderten Prüfungen in bestimmten Zeitabständen durch diese Prüfungen nicht abgedeckt werden.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes elektrische Anlagen und Betriebsmittel wiederholt zu prüfen oder prüfen zu lassen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen obliegt einer Elektrofachkraft.
Stehen für die Mess- und Prüfaufgaben geeignete Mess- und Prüfgeräte zur Verfügung, dürfen auch elektrotechnisch unterwiesene Personen unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft prüfen (Verantwortlichkeit klarstellen bzw. Anbindung zur Rechtsnorm herstellen!).
Weitere Informationen finden Sie auch unter krananlagen-info.de