Zum Thema
Regalanlagen gelten als Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Daher muss gemäß § 3 BetrSichV der Arbeitgebende auch für Regalanlagen eine Gefährdungsbeurteilung erstellen (lassen) und gemäß § 10 entsprechend den ermittelten Fristen die Regalanlage durch eine befähigte Person überprüfen lassen. Gemäß § 11 ist die Prüfung wiederum zu dokumentieren.
Die Norm DIN EN 15635 Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl - Anwendung und Wartung von Lagereinrichtungen sowie die BetrSichV verlangen von Lagerbetreibern eine regelmäßige Inspektion ihrer Regale durch eine befähigte (fachkundige) Person. Die Befähigte Person prüft z.B., ob es Schäden durch Stoßwirkung oder Risse in den Schweißnähten der Regale gibt. So können Risiken rechtzeitig erkannt, Störungen im Betriebsablauf, Arbeitsunfälle und hohe Sachschäden verhindert werden.
Prüfpflichtig sind u.a.: Paletten-, Kragarm-, Einfahr-, Durchfahr-, Durchlauf- und Fachbodenregale sowie Mehrgeschosseinrichtungen.