In der ganzheitlichen Betrachtungsweise der BetrSichV wird vor der erstmaligen Inbetriebnahme die Prüfung der Anlage gefordert. Änderungen bzw. wesentliche Veränderungen im Anlagenbestand haben unterschiedliche Rechtsfolgen, mit Auswirkungen auf den einzuhaltenden Stand der Technik und Art/Umfang der Prüfung vor (Wieder)Inbetriebnahme. Wiederkehrende Prüfungen sind sowohl für die Anlage als auch für deren Anlagenteile vorgeschrieben.
Für Besichtigungen bei inneren und äußeren Prüfungen sowie für Druckprüfungen können nach BetrSichV Ersatzprüfungen bzw. gleichwertige zerstörungsfreie Prüfungen eingesetzt werden. Für wiederkehrende Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen – ZÜS – sind nach unten flexible Höchstfristen festgesetzt. Diese Fristen haben die Betreibenden auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und von einer ZÜS überprüfen zu lassen.
Die neuen TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" und TRBS 1201-2 "Prüfungen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck" lösen die bisherigen TRB der Reihe 500 für Prüfungen von Druckbehältern und TRR der Reihe 500 für Prüfungen von Rohrleitungen ab. Sie konkretisieren die Prüfanforderungen der BetrSichV und bieten Spielraum für den Einsatz von neuen, innovativen Verfahren für Prüfungen sowie Risikoanalyse. Die Kenntnis der neuen TRBS für die Prüfung von Druckbehälteranlagen und Rohrleitungen, im Kontext der TRBS für die Gefährdungsbeurteilung, ist unabdingbar für die rechtskonforme Umsetzung der BetrSichV.
Die flexiblen Prüfvorschriften der BetrSichV und deren Konkretisierung in der TRBS 1201-2 eröffnen den Betreibenden und den Prüforganisationen/-personen Möglichkeiten für neue wirtschaftliche Prüfkonzepte zur Gewährleistung der gesetzlich vorgeschriebenen Anlagensicherheit, bei hoher Verfügbarkeit und planbaren, zeitlich optimierten Anlagenstillständen.
Aufbauend auf diesem Seminar empfehlen wir auch die Veranstaltung "Zur Prüfung befähigte Person von Druckbehälteranlagen und Rohrleitungen".