Geprüfte Befähigte Person (Kransachkundiger) zur Prüfung von Kranen und Hebezeugen
Qualifikation zur geprüften befähigten Person (Kransachkundiger) zur Prüfung von Kranen und Hebezeugen
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Geprüfte Befähigte Person (Kransachkundiger) zur Prüfung von Kranen und Hebezeugen
Diese Haus der Technik Veranstaltung vermittelt die notwendigen theoretischen Grundlagen, deren Kenntnisse Voraussetzung für die korrekte Durchführung der Prüfung von Kranen sind. Die Gesamtübersicht der Vorschriften für Krane wird präsentiert und anhand von Praxisbeispielen erklärt. Befähigte Personen gemäß § 2 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) (Sachkundige entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) "Krane" (DGUV V52 früher BGV D 6)) sind für eine ordnungsgemäße Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen an Kranen verantwortlich. Ausreichende Kenntnisse der zu beachtenden Vorschriften für den Bau, den Betrieb und die Prüfung von Krananlagen sind dazu erforderlich.
Die Veranstaltung beinhaltet eine Abschlussprüfung und ein Zertifikat zur qualifizierten befähigten Person für die Prüfung von Kranen und Hebezeugen. Gleichzeitig erfolgt die Berechtigung, Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme an handbetriebenen oder teilkraftbetriebenen Kranen ≤ 1t Tragfähigkeit durchzuführen.
Die Lehrveranstaltung richtet sich an Personen, die als Befähigte Person (Kransachkundige) für die Prüfung von Kranen und Hebezeugen tätig werden wollen oder tätig sind.
Um als Befähigte Person/Sachkundiger Krane und Hebezeuge prüfen zu können, müssen praktische Erfahrungen mit den entsprechenden Kranarten vorhanden sein!
Bei Konstruktion, Bau und Betrieb von Kranen ist die Einhaltung von sicherheitstechnischen Prinzipien unbedingte Voraussetzung für die Vermeidung von Gefährdungen, die sich z. B. aus einem Lastabsturz, Umsturz des Kranes oder Versagen der Krankonstruktion für Leben und Gesundheit von Personen sowie für Sachen und Umwelt ergeben können. Betroffen von derartigen Gefährdungen sind nicht nur die unmittelbar mit dem Kran Beschäftigten, z. B. Kranführer und Anschläger, sondern auch Personen, die im Arbeitsbereich von Kranen beschäftigt sind oder sich dort aufhalten. Den Gefahren, die sich aus einem möglichen Versagen von Bauteilen, dem Nichtvorhandensein oder dem Versagen von Sicherheitseinrichtungen ergeben können, wird durch Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme (Vor-, Bau- und Abnahmeprüfung) und nach prüfpflichtigen/wesentlichen Änderungen sowie durch wiederkehrende Prüfungen wirkungsvoll begegnet.
Zielsetzung
Erwerb und Nachweis der Sachkunde für eine Qualifizierung von Befähigten Personen (Kransachkundige/-r) für die Prüfung von Kranen und Hebezeugen.
Die Qualifizierung wird entsprechend der Verfahrensgrundsätze (VG) 002 der Qualifizierungsstelle des Fachbereichs Krane und Hebezeuge zur Qualifizierung von Personen (FKH) im Haus der Technik durchgeführt.
Nach bestandener Abschlussprüfung wird ein Zertifikat erteilt, durch welches die entsprechend der BetrSichV erforderliche Qualifikation und Kompetenz bescheinigt wird.
Teilnehmerkreis
Befähigte Personen (Sachkundige) für die Prüfung von Kranen, Konstrukteure/Konstrukteurinnen, Fertigungsleiter/-innen und Montageleiter/-innen der Hersteller von Kranen, Betriebsingenieure/-ingenieurinnen, Meister/-innen, Monteure/Monteurinnen, Personen für Wartung und Instandhaltung von Kranen, Sicherheitsingenieure/-ingenieurinnen, Sicherheitsfachkräfte und Einkäufer des Betreibers von Kranen.
Die in der TRBS 1203 genannten Anforderungen bzgl. Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit (Ziffer 2.2 - 2.4 ) setzen wir voraus. Berufsausbildung heißt: die zur Prüfung befähigte Person muss eine für die vorgesehene Prüfungsaufgabe einschlägige technische Berufsausbildung abgeschlossen haben.
Um als Befähigte Person (Kransachkundiger) Krane und Hebezeuge prüfen zu können, müssen praktische Erfahrungen mit den entsprechenden Kranarten vorhanden sein!
USP
Ordnungsgemäße Prüfungsdurchführung
Gewährleistung sicherer Kranbetrieb
Rechtssicherheit bei Kranprüfungen
Programm
11.05.2027
10:00—17:00
Grundlagenvermittlung
Geschichte der Hebezeugtechnik
Definition der Begriffe Befähigte Person, Sachkundiger und Sachverständiger
EG-Richtlinien und die Bedeutung von EN-Normen
Bedeutung von Unfallverhütungsvorschriften
Europäische Normen für Krane
Die Betriebssicherheitsverordnung und die Technischen Regeln für Krane und Hebezeuge
Darstellung der theoretischen Nutzungsdauer von Kranen
12.05.2027
09:00—17:00
Spezielle Anforderungen für Kranprüfungen
Vorstellung der Prüfungsinhalte Vor-, Bau-, Abnahmeprüfung sowie wiederkehrende Prüfung von Kranen
Erläuterung der Ausnahmegenehmigung für Krane und Hebezeuge
Vermittlung des Ablaufs einer wiederkehrenden Prüfung
Erläuterung des Inhalts der wiederkehrenden Prüfung
Die Bewertung von Mängeln an Kranen
Wichtige Informationen zum Prüfergebnis
Schriftliche Abschlussprüfung der Teilnehmer
Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse der Teilnehmer
Ausgabe der Teilnehmer-Zertifikate
Hinweise
Um als Befähigte Person/Sachkundiger Krane und Hebezeuge prüfen zu können, müssen praktische Erfahrungen mit den entsprechenden Kranarten vorhanden sein!
Zusätzlich zur Arbeitsunterlage erhalten Sie das Fachbuch „Sichere Krane in Europa“.
Um als Kranführer tätig zu werden, ist ein Befähigungsnachweis (Kranführerschein – oder kurz Kranschein) als Nachweis einer spezifischen Ausbildung mit theoretischer und praktischer Prüfung in Deutschland zwingende Voraussetzung. Nachfolgend die wichtigsten Infos zum Kranschein.