Abfallbeauftragte Grundlehrgang
Bundesweit behördlich anerkannter 5-tägiger Lehrgang zur Erlangung der Fachkunde gemäß der gemäß §§ 59, 60 KrWG, § 9 Abs. 1 AbfBeauftrV sowie § 9 Abs. 3 EfbV und § 5 Abs. 3 AbfAEV


Abfallbeauftragte Grundlehrgang
Am 1. Juni 2017 trat die Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) in Kraft. Diese verpflichtet Betriebsbeauftragte für Abfall und Entsorger zum Erwerb der Fachkunde an einem staatlich anerkannten Grundkurs und spätestens alle zwei Jahre an einer staatlich anerkannten Fortbildung teilzunehmen. Betriebsbeauftragte nach § 5 Abs. 3 AbfAEV müssen alle 3 Jahre an einer anerkannte Fortbildung teilnehmen.
Im 5-tägigen Grundlehrgang mit zahlreichen Experten aus der betrieblichen und behördlichen Praxis stehen am 1. Tag insbesondere das Kreislaufwirtschaftsgesetz und weitere abfallrechtliche Reglungen im Fokus.
Am 2. Tag steht die Umsetzung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Abfallrechts im Unternehmen im Vordergrund. Ein systematischer Überblick über die in der Abfallwirtschaft geltenden Regeln und Gesetze wird gegeben. Die gefährlichen Abfälle bilden einen weiteren Schwerpunkt des 2. Tages.
Am 3. Tag des Fachkundelehrgangs gilt die Einführung dem Arbeitsschutz- und Gefahrgutrecht. Abschließend erfolgt eine zusammenfassende Darstellung der Rechte und Pflichten des Abfallbeauftragten mit umfassenden Beispielen aus der Praxis für diese Themen.
Am 4. Tag wird das Wissen um Rechte und Pflichten, Aufgaben und organisatorische Stellung im Betrieb sowie Haftung des Abfallbeauftragten intensiv erörtert und praxisnah diskutiert.
Am 5. Tag stehen die Besonderheiten für Entsorgungsfachbetriebe auf der Tagesordnung. Wie geht der Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer mit den Forderungen der Entsorgungsfachbetriebsverordnung um?
Grundlehrgänge & Fortbildungen
Durch die Teilnahme an diesem Grundlehrgang erhalten Sie die Fachkunde als beauftrage Person. Diese Fachkunde bedarf alle zwei Jahre einer Auffrischung durch die Teilnahme an einer staatlich anerkannten Fortbildung. Hier finden Sie eine Auflistung der Grundlehrgänge und der dazugehörigen Fortbildungen: Umweltschutz – Seminare & Fortbildungen Haus der Technik e.V. | HDT
Zum Thema
Als Abfallbeauftragter und oder Entsorger darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 AbfBeauftrV und §§ 9 Abs. 2 N.3 der Entsorgungsfachbetriebsverordnung – EfbV Zuverlässigkeit besitzt. Betreiber müssen für die Entsorgung von Gefahrstoffen im Rahmen des Immissionsschutzes und für die Fortentwicklung der zuständigen Mitarbeiter Sorge tragen. Umweltgerechtes Entsorgen von gefährlichen Abfällen durch zuverlässiges Abfallmanagement ist für Unternehmen ein wichtiger Aspekt des Arbeitsschutzes.
Die Fachkunde für beide Fachbereiche kann mit der Teilnahme an diesem einem Grundlehrgang erworben werden - eine entsprechende Bescheinigung zur Vorlage bei den zuständigen Behörden wird jedem Teilnehmer ausgehändigt.
Teilnehmerkreis
Der Grundlehrgang richtet sich an Personen, die die Funktion eines Abfallbeauftragten aus Anlagen gemäß § 2 Nr. 1 AbfBeauftrV, an Besitzer gemäß § 2 Nr. 2 AbfBeauftrV und im Sinne von § 27 KrWG wahrnehmen sollen. An Betreiber von Rücknahmesystemen gemäß § 2 Nr. 3 AbfBeauftrV, an Entsorger nach §§ 9 Abs. 2 N.3 der Entsorgungsfachbetriebsverordnung – EfbV sowie an Umweltschutzbeauftragte oder sonstige Beauftragte.
Abfallbeauftragte gemäß §§ 59 und 60 KrWG; Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen § 54 KrWG; Abfallbeauftragte von Anlagen im Sinne des BImSchG, Abfallbeauftragte von Abfallentsorgungsanlagen. Entsorger im Sinne der Entsorgungsfachbetriebsverordnung – EfbV
Programm
- Anwendungsbereich
- die wichtigsten Begriffsbestimmungen
- die Abfallhierarchie
- die Grundpflichten (Vermeiden, Verwerten und Beseitigen von Abfällen)
- die Getrennthaltungspflichten und Vermischungsverbot
- die Überlassungspflichten
- das Anzeigeverfahren für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen
- die Rechte und Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
- die Beauftragung Dritter
- die Produktverantwortung
Die auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen
Die weiteren abfallrechtlichen Gesetz
- das Elektro- und Elektronikgerätegeset
- das Batteriegesetz
- die abfallrechtliche Überwachung
- die Register- und Nachweispflichten
- das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler
- Beförderer, Händler und Makler von Abfällen
- die Kennzeichnung von Fahrzeugen
- die Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben die Bußgeldvorschriften)
Die auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen. Untergesetzliches Regelwerk mit Bezug zur Abfallstromkontrolle Verwaltungsvorschriften/Vollzugshilfen zu vg Themen
- Das Recht der Abfallverbringung: die für die Abfallwirtschaft einschlägigen EU-rechtlichen Grundlagen
- Die für die Abfallwirtschaft einschlägigen inter- und supranationalen Übereinkommen
- Die für die Abfallwirtschaft einschlägigen landesrechtlichen Grundlagen
- Das für die Abfallwirtschaft einschlägigen kommunale Satzungsrecht
- Die für die Abfallwirtschaft einschlägigen Verwaltungsvorschriften, Vollzugshilfen insbesondere der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall, technische Anleitungen, Merkblätter und Regeln insbesondere zum Stand der Technik und zur besten verfügbaren Technik
Das Verhältnis des Abfallrechts zu anderen Rechtsbereichen
- Baurecht
- Immissionsschutzrecht
- Chemikalienrecht
- Wasserrecht
- Bodenschutzrecht
- Seuchen- und Hygienerecht
- Baurecht Immissionsschutzrecht Chemikalienrecht Wasserrecht Bodenschutzrecht Seuchen- und Hygienerecht
- Art und Beschaffenheit von gefährlichen Abfällen
- Schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren
- Erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die von Abfällen ausgehen können und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung
- Anlagen-, verfahrenstechnische und sonstige Maßnahmen der Vermeidung, der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung und Beseitigung von Abfällen unter Berücksichtigung des Standes der Technik
- Berücksichtigung von rechtsnahen Vorschriften für den Bereich „Lagern von gefährlichen Abfällen“: Grundlagen des WHG, Lagerung von gefährlichen Abfällen, die AwSV
- Das Verhältnis des Abfallrechts zu anderen Rechtsbereichen
- Die Vorschriften des Arbeitsschutzes
- Die betrieblichen Risiken und die einschlägigen Versicherungen Die Bezüge zum Güterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht
- Gesamtabfallaufkommen in Deutschland
- Ziele Abfallbeseitigung vs. Abfallverwertung
- Verwertungswege der wichtigsten Stoffströme und was gibt es zu beachten
- Eigenständiges Abfallmanagement als Instrument für Rechts- und Prozesssicherheit
- Die Bestellung des Betriebsbeauftragten
- Die Aufgaben des Abfallbeauftragten
- Die Rechte des Abfallbeauftragten
- Öffentlich-rechtliche Haftung
- Zivilrechtliche Haftung, Regress
- Strafrechtliche Haftung des Abfallbeauftragten
- Das Vortragsrecht
- Das Benachteiligungsverbot und der Kündigungsschutz
- Einführung und Anwendungsbereich
- Getrenntsammlungspflicht und Ausnahmeregelungen
- Vorbehandlungspflichten
- Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen
- Dokumentationspflichten
- Organisatorische Stellung des Beauftragten im Betrieb
- Betreiberpflichten
- Praktische Umsetzung der Aufgaben des Abfallbeauftragten im Betrieb
- Kontrolle der Einhaltung abfallrechtlicher Vorschriften
- Die Information der Betriebsangehörigen über Belange der Vermeidung und Bewirtschaftung von Abfällen
- Die Abgabe von Stellungnahmen zu Investitionsentschei-dungen und Vorschläge zur Einführung umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren sowie zur Herstellung umwelt-freundlicher und abfallarmer Erzeugnisse
- Die Erstellung eines jährlichen, schriftlichen Berichtes an den zur Bestellung Verpflichteten über die nach § 60 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen
- Allgemeine Haftung als Abfallbesitzer und Abfallerzeuger
- Aufgaben der betrieblichen Organisation/Abfallmanagement
- Behandlungsverfahren und Verwertungsanlagen
- Kompostierung und biologische Abfallbehandlung
- Thermische Behandlung
- Deponierung
- Mengen, Herkunftsbereiche und Zusammenfassung der Abfälle
- Wege des Abfalls - von der Anfallstelle bis zum letzten Entsorgungsschritt, Sortierung von Wertstoffen (Technik, Qualitätsanforderungen, Sortierquoten etc.)
Referenten
Marc Krüger, thyssenkrupp Steel Europe ENV, Duisburg
Ausbildung
• Energieelektroniker Betriebstechnik
• Elektromeister
• Maschinenbauingenieur
• AwSV-Sachverständiger
Beruf
Seit 2000 bei thyssenkrupp Steel Europe ENV in folgenden Bereichen tätig:
• 2007 - 2010 Team Kreislaufwirtschaft
• 2012 – 2019 Team Gewässerschutz
• 2019 – 2024 Projektleitung Umweltinspektionen
• Seit 2024 Teamleitung Umweltschutz
• Seit 2024 Betriebsbeauftragter für Abfall
GBM, Essen
Qualifikationen:
Chemotechniker, Umwelttechniker, Ausbilder, Sicherheitsfachkraft
Gefahrgutbeauftragter (alle Verkehrsträger)
Umweltschutzbeauftragter: Abfall, Gewässerschutz, ImmissionsschutzFachreferent REACH / GHS
Sicherheitsfachkraft Bergbau
Berufserfahrungen:
1990 - 1995 Ausbilder für Chemielaboranten u. Ver& Entsorger1995 - 2007 Gefahrgutbeauftragter für die RAG/ DSK,
Bergwerke, Kokereien, Bahn- und Hafenbetriebe
2008 - 2016 RAG / Zentralbereich Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz
strategische Aufgaben im Arbeitsschutz, bergrechtliches
Genehmigungsmanagement und Behördenverkehr
Interessenvertretung RAG im Bereich
Stoffpolitik, Verbandsarbeit
2013 Interessenvertretung für den Bergbau im BDI, AK- Arbeitsstoffe
2015 Mitglied im Ausschuss gefährlicher Stoffe (AGS), UAI
Seit 2006 GBM Gefahrgutberatung MANSKEReferenzen: EON-Waste, GelsenLog, Stadtwerke Solingen, Dr. Suwelack, Wiegel Feuerverzinkung GmbHReferententätigkeit: Haus der Technik Essen, Concada Dortmund, TÜV Rheinland Köln, Gefahrstofftage München
IHK Dortmund: Referent und Ausbilder für Gefahrgutbeauftragte (Straße& Schiene)
Dr. rer. nat. Angela Küster, Leiterin der Abteilung 5, Umwelt und Ar-beitsschutz bei der Bezirksregierung Düsseldorf
Studium der Chemie an der RWTH Aachen, Promotion in technischer Chemie; Seit mehr als 25 Jahren Erfahrungen in der Umweltverwal-tung in unterschiedlichen Funktionen; Tätigkeit in verschiedenen Bund-/Länder-Arbeitsgruppen zur Abfallwirtschaft
1991 - 1999:
Dezernentin im Bereich Abfallwirtschaft bei der Bezirksregierung Düsseldorf; Sachgebietsleiterin Abfallstromkontrolle
1999 - 2002:
Dezernatsleiterin Anlagenzulassung Abfallbehandlungsanlagen, Ge-fahrstofflager, öffentliche Einrichtungen beim Staatlichen Umwelt-amt Düsseldorf
2002 - 2005:
Persönliche Referentin und Büroleiterin des Regierungspräsidenten Düsseldorf
2005 - 2008:
Leiterin des Dezernates für Organisationsangelegenheiten, IuK-Tech-nik, In-nenrevision bei der Bezirksregierung Düsseldorf
2008 - 2016:
Leiterin des Dezernates für Abfallwirtschaft – einschl. anlagenbezo-gener Umweltschutz bei der Bezirksregierung Düsseldorf
Seit 2016:
Leiterin der Abteilung 5, Umwelt und Arbeitsschutz bei der Bezirks-regierung Düsseldorf
Studium von Biologie und Chemie an der Universität Heidelberg, Ab-schluss als Doktor der Naturwissenschaften, Tätigkeiten bei einem Gartenbauunternehmen und der Stadt Bochum
1990 – 05/2021 Leiter des Amtes für Umweltschutz der Stadt Mül-heim an der Ruhr, verantwortlich für Umweltbehörden (Untere Ab-fallwirtschafts-, Bodenschutz-, Immissionsschutz-, Naturschutz- und Wasserbehörde), kommunale Entsorgung (Abfallentsorgung, Abwas-serbeseitigung, Straßenreinigung und Winterdienst, Gebührenerhe-bung), Umweltplanung (Lärmminderung, Landschaftsplanung, Luft-qualität, Stadtklima), Wasserwirtschaft (Gewässerunterhaltung, Hochwasserschutz, Wasserversorgung, Wasserrahmenrichtlinie) und Forstverwaltung
Umweltberater und Auditor im Umweltschutz, Ummendorf
Schwerpunkt der Ausbildung im Bereich der Luft- und Raumfahrttechnik sowie der Galvanosicherheitstechnik. Über 36 Jahre als Leiter im Unternehmen der BMV tätig gewesen, der industriellen Instandsetzung für sämtliche Luftfahrtzeuge der Bundeswehr.
- Produktionsleitung Betreiber einer chemischen Anlage der oberen Klasse
- Beauftragter für die Gebiete Gewässerschutz, Immissionsschutz, Störfälle, WHG und Abfall
- Person zur Begrenzung von Störfällen
- Befähigte Person Druckbehälter QM-Auditor / eingetragen in der BAFA Liste als Energieauditor für Betriebe Werkschutzleitung, Arbeitsplanung und Steuerung
Über 30 Jahre Erfahrung in der Erwachsenenbildung, freiberuflich im Bereich der Schulung und betrieblichen und umweltrelevanten Analyse von Betrieben und Unternehmen.
Hinweise
Grundlehrgänge & Fortbildungen
Durch die Teilnahme an diesem Grundlehrgang erhalten Sie die Fachkunde als beauftrage Person. Diese Fachkunde bedarf alle zwei Jahre einer Auffrischung durch die Teilnahme an einer staatlich anerkannten Fortbildung. Hier finden Sie eine Auflistung der Grundlehrgänge und der dazugehörigen Fortbildungen: Umweltschutz – Seminare & Fortbildungen Haus der Technik e.V. | HDT
Mehr zu diesem Thema
Wichtige Fakten rund um die Abfallbeauftragten
- Definition Abfallbeauftragter: Ein Abfallbeauftragter ist eine fachkundige Person, die Unternehmen bei der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften im Bereich Abfallmanagement unterstützt.
- Rechtsgrundlage: Die Bestellung eines Abfallbeauftragten ist in Deutschland gemäß § 59 KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz) für bestimmte Unternehmen verpflichtend.
- Verpflichtung zur Bestellung: Unternehmen, die regelmäßig gefährliche Abfälle produzieren oder mit solchen umgehen, müssen einen Abfallbeauftragten bestellen.
- Aufgaben des Abfallbeauftragten: Die Hauptaufgaben umfassen die Überwachung der Abfallströme, Beratung in Sachen Abfallvermeidung und -entsorgung sowie Schulungen der Mitarbeiter.
- Qualifikationen: Ein Abfallbeauftragter muss über Fachwissen im Bereich Abfallwirtschaft verfügen und regelmäßig Fortbildungen absolvieren.
- Meldung an Behörden: Der Abfallbeauftragte ist dafür verantwortlich, die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen zu dokumentieren und ggf. den zuständigen Behörden zu melden.
- Schulungspflicht: Der Abfallbeauftragte muss regelmäßig an Schulungen und Weiterbildungen teilnehmen (alle 2 Jahre, Ausnahme bestimmte Bereiche unter der AbfAEV alle 3 Jahre), um stets auf dem aktuellen Stand der gesetzlichen Regelungen zu bleiben.
- Beratungspflicht: Unternehmen sind verpflichtet, sich durch den Abfallbeauftragten hinsichtlich der Optimierung ihrer Abfallwirtschaft beraten zu lassen.
- Haftung: Bei Verstößen gegen abfallrechtliche Vorschriften kann der Abfallbeauftragte persönlich haftbar gemacht werden, sofern er seine Pflichten verletzt.
- Kostenfaktor: Die Bestellung eines Abfallbeauftragten kann Kosten verursachen, spart jedoch langfristig durch effizienteres Abfallmanagement und Vermeidung von Strafen.
- Dokumentationspflicht: Der Abfallbeauftragte ist verpflichtet, alle abfallwirtschaftlichen Vorgänge umfassend zu dokumentieren.
- Schutz der Umwelt: Durch die Tätigkeit des Abfallbeauftragten wird ein Beitrag zum Umweltschutz und zur Ressourcenschonung geleistet.
- Schlüsselrolle in der Kreislaufwirtschaft: Der Abfallbeauftragte spielt eine zentrale Rolle bei der Umsetzung der Kreislaufwirtschaft in Unternehmen.
- Integration in das Umweltmanagement: Oft ist der Abfallbeauftragte in das übergeordnete Umweltmanagementsystem des Unternehmens integriert.
- Vorteile für Unternehmen: Ein gut arbeitender Abfallbeauftragter trägt zur Optimierung der betrieblichen Abläufe und Reduzierung von Entsorgungskosten bei.
- Pflicht in der Praxis: Die Anforderungen an die Bestellung und Aufgaben eines Abfallbeauftragten sind für Unternehmen, die gefährliche Abfälle produzieren, verpflichtend.
- Strafen bei Nichtbestellung: Unternehmen, die keinen Abfallbeauftragten bestellen, obwohl sie dazu verpflichtet sind, müssen mit empfindlichen Strafen rechnen.
- Berichtspflichten: Der Abfallbeauftragte muss regelmäßig Berichte über die Abfallströme und -mengen im Unternehmen erstellen.
- Fachkunde und Zuverlässigkeit: Ein Abfallbeauftragter muss zuverlässig und fachkundig sein, um die gesetzlichen Anforderungen erfüllen zu können.
Grundlehrgang für Abfallbeauftragte und Beauftragte von Entsorgerfachbetrieben
- Ziel des Grundlehrgangs: Der Grundlehrgang vermittelt das notwendige Fachwissen für die Tätigkeit als Abfallbeauftragter oder Beauftragter von Entsorgerfachbetrieben.
- Rechtsgrundlage: Die Teilnahme an einem Grundlehrgang ist gemäß der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) und § 60 KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz) verpflichtend.
- Zielgruppe: Der Grundlehrgang richtet sich an Personen, die als betriebliche Abfallbeauftragte oder in zertifizierten Entsorgerfachbetrieben tätig sind.
- Inhalte des Grundlehrgangs: Wichtige Themen sind Abfallrecht, Gefahrstoffrecht, Abfallwirtschaft, Entsorgung und Recycling.
- Dauer des Grundlehrgangs: Der Grundlehrgang umfasst 5 Tage.
- Prüfung und Zertifikat: Nach Abschluss des Grundlehrgangs erhalten Teilnehmer eine Bescheinigung, die sie zur Ausübung ihrer Funktion berechtigt.
- Anerkannte Bildungsträger: Der Grundlehrgang muss bei einem von den zuständigen Behörden anerkannten Bildungsträger absolviert werden.
- Voraussetzungen für die Teilnahme: Vorkenntnisse in Abfall- und Umweltrecht sind hilfreich, aber nicht zwingend erforderlich.
- Rechtliche Verpflichtung: Der erfolgreiche Abschluss des Grundlehrgangs ist für die Bestellung zum Abfallbeauftragten oder Beauftragten von Entsorgerfachbetrieben verpflichtend.
Fortbildungen für Abfallbeauftragte und Beauftragte von Entsorgerfachbetrieben
- Notwendigkeit der Fortbildung: Regelmäßige Fortbildungen sind gesetzlich vorgeschrieben, um das Wissen auf dem aktuellen Stand zu halten.
- Häufigkeit der Fortbildungen: Abfallbeauftragte und Beauftragte von Entsorgerfachbetrieben müssen alle zwei bzw. alle 3 Jahre an einer Fortbildung teilnehmen.
- Ziel der Fortbildungen: Die Fortbildungen dienen der Auffrischung und Erweiterung der Kenntnisse im Bereich Abfallwirtschaft und -recht.
- Inhalte der Fortbildungen: Fortbildungsthemen umfassen aktuelle Entwicklungen im Abfallrecht, technische Neuerungen und Praxisbeispiele.
- Dauer der Fortbildungen: Fortbildungen dauern meist 1 bis 2 Tage.
- Relevanz der Fortbildung: Ohne regelmäßige Fortbildung verliert der Abfallbeauftragte oder der Beauftragte von Entsorgerfachbetrieben seine Qualifikation.
- Anerkannte Fortbildungsträger: Fortbildungen müssen bei von den Behörden anerkannten Bildungsträgern absolviert werden.
- Praktische Vorteile: Durch Fortbildungen bleiben Abfallbeauftragte und Beauftragte von Entsorgerfachbetrieben auf dem neuesten Stand der Technik und Gesetzgebung.
- Vermeidung von Sanktionen: Regelmäßige Fortbildungen schützen Unternehmen vor rechtlichen Konsequenzen durch mangelnde Qualifikation ihrer Beauftragten.
Preise
mehrwertsteuerfrei, einschließlich veranstaltungsgebundener digitaler Arbeitsunterlagen sowie Catering und Getränken bei Präsenz-Teilnahme
Ausgewählter Termin
Fr. 04.04.2025, 12:30 Uhr
Hollestr. 1
45127 Essen
Digitaler Campus
Ansprechpartner
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Dr. rer. nat. Uwe Schröer
u.schroeer@hdt.de
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