Erstunterweisung, Wiederholungsunterweisung und jährliche Pflicht – was bedeutet das in der Praxis?
In der betrieblichen Umsetzung gilt: Vor der ersten Benutzung
ist eine Erstunterweisung notwendig; danach ist mindestens eine jährliche
bzw. regelmäßige Wiederholungsunterweisung sinnvoll bzw. gefordert, um Kenntnisse aufzufrischen und Fehlanwendungen zu vermeiden.
Mit Ihrer Ausbilder-Qualifikation schaffen Sie die Grundlage, diese Schulungen intern strukturiert, rechtskonform und praxisnah zu gestalten – bis hin zu einem unternehmensinternen Nachweis (z. B. Sicherheitspass).
Abschluss: Zertifikat & Kompetenznachweis
Nach erfolgreicher Teilnahme verfügen Sie über die notwendigen Fähigkeiten, Schulungen fachkundig zu planen und durchzuführen sowie Unternehmen zu unterstützen und zu beraten.
Je nach Ausgestaltung des Lehrgangs erhalten Sie einen dokumentierbaren Kompetenznachweis/Zertifikat für Ihre Tätigkeit als Ausbilder.
Warum sich der Lehrgang besonders lohnt
- Sie erhöhen die Sicherheit bei Arbeiten mit Absturzsicherung und reduzieren Unfallrisiken
- Sie stärken die Umgang- und Anwendungskompetenz der Mitarbeitenden
- Sie schaffen klare Prozesse zur Einhaltung von Vorgaben und pflicht-relevanten Unterweisungen
- Sie professionalisieren Ihre internen Anwenderschulungen – vom Grundkurs/Grundlehrgang
bis zur jährlichen Wiederholung
- Sie gewinnen Sicherheit im Umgang mit gesetzlichen Anforderungen, Regeln und Normen
Ist der Umgang mit PSAgA zwingend nach DGUV Regel 112-198 zu schulen?
Ja – Unterweisungen mit praktischen Übungen sind für die Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) im Regelfall erforderlich. Die DGUV Regel 112-198 konkretisiert, dass Versicherte vor der ersten Benutzung und mindestens alle 12 Monate
(sowie „nach Bedarf“) zu unterweisen sind – inkl. Inhalten wie bestimmungsgemäße Benutzung, richtiges Anschlagen, Erkennen von Schäden und Aufbewahrung.
Diese Unterweisungen „mit Übungen“ sollen sich außerdem an den Rahmenbedingungen des DGUV Grundsatzes 312-001 orientieren.
Erfüllt das HDT-Seminar die Anforderungen des DGUV Grundsatzes 312-906?
Das HDT-Seminar „Ausbilder für Nutzer der PSAgA“ ist speziell auf die Nutzung der PSAgA nach DGUV R 112-198 ausgelegt und nicht
auf Höhenrettung (DGUV R 112-199). Zudem werden DGUV G 312-001 und DGUV G 312-906 „besprochen und angewandt“, inkl. Sicht- und Funktionskontrolle des Materials.
Wichtig für die Abgrenzung „Sichten“ vs. „Prüfen“:
- Sicht-/Funktionskontrolle durch Anwender (z. B. vor Einsatz) ist Bestandteil einer guten Unterweisungspraxis und wird in vielen Schulungen behandelt.
- Eine „sachkundige Überprüfung und Beurteilung“ im Sinne des DGUV Grundsatzes 312-906 zielt auf die Qualifizierung/Fortbildung zur sachkundigen Person ab und setzt i. d. R. auch Prüfungsnachweise
und eine Bescheinigung voraus.
Das HDT-Seminar dient der Qualifikation als Ausbilder/Unterweisender für Nutzer. Für die formale Prüfer-Qualifikation ist ein dedizierter „Sachkundigen“-Lehrgang nach 312-906 erforderlich.
PSAgA – Ausbildung gemäß DGUV Grundsatz 312-001: Pflicht?
Wenn PSAgA benutzt wird, sind Unterweisungen mit praktischen Übungen erforderlich; der DGUV Grundsatz 312-001 liefert dafür Maßstäbe zu Art, Inhalt und Anforderungen an Ausbildende/Unterweisende.
Der Grundsatz ist eine Hilfestellung mit beispielhaften Lösungen (gleich sichere Alternativen sind möglich), aber er ist der zentrale Orientierungsrahmen für qualifizierte praktische Unterweisungen.
Wer darf an der PSAgA-Schulung teilnehmen – Voraussetzungen?
Typisch sind Teilnehmende, die in absturzgefährdeten Bereichen arbeiten oder künftig dort eingesetzt werden (z. B. Montage, Instandhaltung, Dach-/Anlagenarbeiten) sowie Personen, die als Ausbilder/Unterweisende
fungieren sollen. Entscheidend ist: gesundheitliche Eignung, Verständnis für Sicherheitsregeln und Bereitschaft zu praktischen Übungen.
Hilfreich sind praktische Erfahrungen aus der Höhe/Absturzsicherung, technisches Verständnis sowie die Bereitschaft, Wissen strukturiert weiterzugeben.
Wer darf Anwender von PSAgA unterweisen?
Unterweisen darf, wer dafür befähigt ist: Der DGUV Grundsatz 312-001 beschreibt, dass Ausbildende/Unterweisende wegen der besonderen Gefährdungen über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten
verfügen müssen; Unterweisungen können durch befähigte interne Mitarbeitende
oder externe Anbieter erfolgen. Die erfolgreichen Teilnehmer dieses Seminars dürfen unterweisen.
Reicht eine jährliche Online-Unterweisung im Umgang mit PSAgA aus?
Meist nicht, wenn PSAgA eingesetzt wird: Die DGUV fordert Unterweisung mit Übungen und verweist auf den DGUV Grundsatz 312-001 für die Durchführung praktischer Übungen.
Online kann Theorie gut ergänzen – die praktische Anwendung (Anschlagen, Systemcheck, korrektes Anlegen, Rettungs-/Notfallaspekte im Rahmen des Nutzens) muss aber üblicherweise hands-on geübt werden.
Brauchen wir einen Ausbilder für PSAgA?
Wenn Beschäftigte in absturzgefährdeten Bereichen arbeiten, sind Unterweisungen zur sicheren Verwendung der PSA gegen Absturz erforderlich – eine qualifizierte Person als Ausbilder erleichtert die ordnungsgemäße Umsetzung.
Was ist der Unterschied zu Rettung/Höhenrettung?
Dieses Seminar fokussiert die Nutzung/Unterweisung der PSAgA nach DGUV R 112-198 und ist nicht für Rettung nach DGUV R 112-199 ausgelegt.
Ist eine Auffrischung für die Ausbilder von Anwendern von PSAgA notwendig?
Ja – eine Auffrischung ist für Ausbilder/Unterweisende von PSAgA-Anwendern erforderlich bzw. ausdrücklich vorgesehen.
Der DGUV Grundsatz 312-001 (Anforderungen an Ausbildende und Ausbildungsstätten) sagt klar, dass Ausbildende regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen müssen – mindestens im Dreijahres-Rhythmus.
Was heißt das praktisch?
Mindestens alle 3 Jahre sollten Ausbilder ihre Qualifikation durch eine Fortbildung/Refresher aktualisieren.
Zusätzlich ist eine frühere Auffrischung sinnvoll (und häufig im Sinne der Gefährdungsbeurteilung geboten), z. B. bei neuen PSAgA-Systemen, geänderten Einsatzbedingungen, neuen Regelwerken/Normen oder nach Ereignissen/Beinaheunfällen.