Häufige Fragen und Antworten zur Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen nach VOB/A
1. Was versteht man unter der VOB/A?
Die VOB/A gehört zu der aus drei Teilen – VOB/A, VOB/B und VOB/C – bestehenden Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Sie stellt das Standard-Regelwerk für Bauprojekte in Deutschland dar. Die VOB/A widmet sich dem Vergabeverfahren und verfolgt das Ziel, Transparenz und einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten. Hierzu regelt sie unter anderem, auf welche Weise Bauleistungen ausgeschrieben werden müssen, welche Fristen und welche Kriterien für die Prüfung von Angeboten gelten.
2. Welche Vergabearten gibt es nach VOB/A?
Die VOB/A unterscheidet zwischen nationalen Verfahren (unterhalb der EU-Schwellenwerte) und europaweiten Vergabeverfahren.
Im nationalen Bereich gibt es die öffentliche Ausschreibung (offen für alle Unternehmen), die beschränkte Ausschreibung (Einladung ausgewählter Unternehmen) sowie die freihändige Vergabe (Verhandlungsvergabe), die nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen zulässig ist. Zudem sind je nach Wertgrenzenregelung Direktaufträge bis zu bestimmten Beträgen möglich.
Im europaweiten Bereich unterscheidet man das offene Verfahren,
das nichtoffene Verfahren sowie das Verhandlungsverfahren (ggf. mit Teilnahmewettbewerb).
3. Was sind Schwellenwerte in der VOB/A?
Schwellenwerte in der VOB/A legen als Auftragswertgrenzen fest, welches Vergaberecht angewendet werden muss. Nach ihnen richtet sich, ob ein nationales Verfahren ausreichend ist oder europaweit ausgeschrieben werden muss. Für Bauleistungen liegt der relevante EU-Schwellenwert aktuell bei circa 5,5 Millionen Euro (versteht sich netto; Stand: 2024/2025). Ein Bauauftrag oberhalb dieser Grenze macht eine EU-weite Ausschreibung verpflichtend, liegt der Wert darunter, genügt die nationale Vergabe.
Maßgeblich ist jeweils der geschätzte Gesamtauftragswert (ohne Umsatzsteuer). Der Wert darf nicht künstlich aufgeteilt werden, um unter dem Schwellenwert zu bleiben, die Schwellenwerte werden regelmäßig von der EU angepasst.
4. Wer muss nach VOB/A ausschreiben?
Ob nach der VOB/A ausgeschrieben werden muss, hängt davon ab, ob ein Auftraggeber dem Vergaberecht unterliegt. Maßgeblich ist dabei nicht nur die Rechtsform, sondern insbesondere, ob es sich um einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts handelt.
Öffentliche Auftraggeber (Bund, Länder, Kommunen und bestimmte öffentliche Einrichtungen) sind verpflichtet, Bauaufträge nach den Regelungen der VOB/A zu vergeben. Gleiches gilt für sogenannte Sektorenauftraggeber in den Bereichen Trinkwasser-, Energie- oder Verkehrsversorgung, sofern sie unter die entsprechenden vergaberechtlichen Vorschriften fallen.
Private Auftraggeber unterliegen grundsätzlich nicht der VOB/A. Eine Verpflichtung kann sich jedoch aus Förderbedingungen ergeben, wenn öffentliche Zuwendungen gewährt werden und die Anwendung der VOB/A im Zuwendungsbescheid vorgeschrieben ist.
Unabhängig davon wird die VOB/A in der Praxis häufig auch von privaten Auftraggebern freiwillig angewendet, um ein strukturiertes und transparentes Vergabeverfahren sicherzustellen.
5. Wann darf von der öffentlichen Ausschreibung abgewichen werden?
Von der öffentlichen Ausschreibung darf nur in von der VOB/A vorgesehenen Ausnahmefällen abgewichen werden. Stattdessen kommen insbesondere die beschränkte Ausschreibung oder die Verhandlungsvergabe in Betracht, etwa bei geringem Auftragswert, besonderer Dringlichkeit, Geheimhaltung, einem begrenzten geeigneten Bieterkreis oder wenn eine öffentliche Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis erbracht hat. Die konkreten Wertgrenzen ergeben sich häufig aus landesrechtlichen Vorgaben oder Verwaltungsvorschriften.
Jede Abweichung vom Regelfall ist im Vergabevermerk nachvollziehbar zu begründen.
6. Wie läuft das Vergabeverfahren nach VOB/A im Detail ab?
Zunächst entscheidet der Auftraggeber über die Vergabeart. Der Vorrang der öffentlichen Ausschreibung ist im nationalen Bereich der Regelfall. Alternativ kommen die beschränkte Ausschreibung sowie die freihändige Vergabe in Betracht. Diese sind allerdings nur in den von der VOB/A vorgesehenen Ausnahmefällen zulässig.
Für eine fundierte Kalkulation der Bieter muss die Leistungsbeschreibung eindeutig und erschöpfend sein (Baubeschreibung und Leistungsverzeichnis). Dabei gilt das Verbot ungewöhnlicher Wagnisse. Risiken dürfen also nicht unangemessen einseitig auf den Auftragnehmer verlagert werden.
Nach Ende der Angebotsfrist erfolgt die Öffnung der Angebote (Submission). Eine Niederschrift dokumentiert die Angebotspreise und stellt sicher, dass nach Fristablauf keine Änderungen mehr möglich sind.
Anschließend werden die Angebote geprüft und gewertet. Dies umfasst insbesondere die formale Prüfung, die Eignungsprüfung der Bieter sowie die inhaltliche und wirtschaftliche Bewertung der Angebote einschließlich der Prüfung der Preisangemessenheit.
Wichtig: Den Zuschlag erhält nicht automatisch das billigste, sondern das wirtschaftlichste Angebot.
7. Was ist ein Leistungsverzeichnis in der VOB/A?
Ein Leistungsverzeichnis (LV) ist in der VOB/A ein zentrales Dokument der Ausschreibung, in dem die Bauleistung in einzelne, eindeutig beschriebene Positionen zerlegt wird. Die LV macht es möglich, dass alle Bieter auf derselben Grundlage kalkulieren können. Man kann sich das Leistungsverzeichnis als eine Art „Einkaufsliste“ des Bauprojekts vorstellen, nur mit dem Unterschied, dass sie deutlich technischer ist – und rechtlich verbindlich strukturiert.
8. Wie kleinteilig muss die Leistungsbeschreibung formuliert sein?
Laut VOB/A muss die Leistungsbeschreibung eindeutig und erschöpfend sein. Sie muss so formuliert werden, dass alle Bieter die Leistung vollständig und vergleichbar kalkulieren können.
Für die Leistungsbeschreibung gilt der Grundsatz der Produktneutralität. Die Benennung von Markennamen ist daher möglichst zu vermeiden. Ist eine eindeutige Beschreibung ohne Markenangabe nicht möglich, darf ausnahmsweise ein Produkt genannt werden. In diesem Fall ist in der Regel der Zusatz „oder gleichwertig“ aufzunehmen, um den Wettbewerb nicht unzulässig einzuschränken.
9. Wie dokumentiert man die Vergabe rechtssicher?
Die Dokumentation der Vergabe erfolgt im Vergabevermerk. Dieser muss den gesamten Vergabeprozess – von der Wahl der Vergabeart über die Ausschreibung und Angebotsöffnung bis zur Prüfung und Wertung – nachvollziehbar darstellen.
Grundsätzlich gilt, dass alle wesentlichen Entscheidungen und deren Begründung dokumentiert werden müssen. Ein unvollständiger oder fehlerhafter Vergabevermerk kann die Vergabe im Nachprüfungsverfahren angreifbar machen. In schwerwiegenden Fällen kann dies bei EU-weiten Vergaben auch vergaberechtliche Sanktionen bis hin zur Unwirksamkeit des Vertrages nach sich ziehen.
10. Welche Formfehler führen bei der Vergabe zwingend zum Ausschluss?
Zwingende Ausschlussgründe bei Vergabeverfahren nach VOB/A sind insbesondere verspätet eingereichte Angebote, unzulässige Änderungen an den Vergabeunterlagen sowie fehlende formale Anforderungen (etwa eine erforderliche Unterschrift bei Papierangeboten).
Fehlende oder unvollständige Preisangaben können ebenfalls zum Ausschluss führen. Besonders dann, wenn sie wesentliche Teile des Angebots betreffen und nicht nachgebessert werden dürfen.
Fehlende Erklärungen oder Nachweise können unter bestimmten Voraussetzungen nachgefordert werden, sofern dies vergaberechtlich zulässig ist und der Auftraggeber dies nicht ausgeschlossen hat.
11. Was ist zu tun, wenn ein Angebot extrem billig ist?
Ein ungewöhnlich niedriges Angebot darf nicht unmittelbar ausgeschlossen werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vom Bieter eine Aufklärung zur Kalkulation zu verlangen, um die Angemessenheit des angebotenen Preises zu prüfen. Dabei muss der Bieter erläutern, wie der niedrige Preis zustande kommt – etwa durch besondere wirtschaftliche oder technische Vorteile.
Bleiben nach der Prüfung berechtigte Zweifel daran bestehen, dass die Leistung ordnungsgemäß und vertragsgerecht erbracht werden kann, darf das Angebot ausgeschlossen werden.