Häufige Fragen und Antworten zur Baustellenverordnung (BaustellV)
1. Was regelt die Baustellenverordnung (BaustellV)?
Die Baustellenverordnung (BaustellV) ist eine Arbeitsschutzverordnung zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes auf Baustellen. Sie basiert auf der EU-Baustellenrichtlinie 92/57/EWG und ergänzt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) durch Anforderungen an die Planung und Baustellenkoordination mit dem Ziel, Gefährdungen für Beschäftigte auf Baustellen frühzeitig zu erkennen und geeignete Schutzmaßnahmen zu organisieren.
Die Baustellenverordnung gilt für alle zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, auf denen Bauvorhaben (Errichtung, Änderung oder Abbruch baulicher Anlagen) ausgeführt werden.
2. Für wen gilt die Baustellenverordnung?
Die Baustellenverordnung richtet sich primär an den jeweiligen Bauherren oder einen von diesem beauftragten Dritten, der die Gesamtverantwortung für die Einleitung von Maßnahmen (Vorankündigung, SiGeKo, SiGe-Plan) trägt.
Die Baustellenverordnung adressiert aber auch Arbeitgeber (ausführende Unternehmen) und ausdrücklich Personen ohne Beschäftigte (Selbstständige; Einzelunternehmer), um die Sicherheit aller auf der Baustelle Tätigen zu gewährleisten.
Planer und Bauleiter sind von der Baustellenverordnung indirekt betroffen. Planer müssen die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes bereits in der Entwurfsphase berücksichtigen. Der Bauleiter wird in der BaustellV selbst nicht als expliziter Normadressat genannt, ist aber häufig diejenige Person, die die Einhaltung vor Ort für den Arbeitgeber oder Bauherrn überwacht.
Eine Vielzahl an Pflichten, die sich aus der BaustellV ergeben, zum Beispiel die Bestellung eines Koordinators, greifen erst, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf einer Baustelle tätig sind.
3. Welche Pflichten für Bauherren ergeben sich aus der Baustellenverordnung?
Aus der Baustellenverordnung ergibt sich für Bauherren die Pflicht, einen geeigneten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator zu bestellen, sobald Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig sind (§ 3 Abs. 1 BaustellV).
Für größere Baustellen haben Bauherren gemäß Baustellenverordnung eine Vorankündigung zu erstellen. Sie ist an die zuständige Behörde (z. B. Gewerbeaufsicht) zu übermitteln, sofern der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 30 Arbeitstage überschreitet und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig sein werden – oder für den Fall, dass der Arbeitsumfang 500 Personentage übersteigt (§ 2 Abs. 2 BaustellV).
Ferner ist ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) zu erstellen, wenn eine Vorankündigung nötig ist – oder wenn Arbeiten mit besonderen Gefahren (nach Anhang II der BaustellV) ausgeführt werden sollen.
Darüber hinaus ist laut Baustellenverordnung die Zusammenarbeit zu koordinieren. Gemeint ist damit die operative Koordinierung vor Ort, welche in der Regel zu den Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo) gehört. Die Sicherheitspflicht des Bauherrn besteht darin, beispielsweise durch die Bestellung des Koordinators und die Berücksichtigung der allgemeinen Arbeitsschutzgrundsätze bereits in der Planungsphase die Voraussetzungen hierfür zu schaffen.
Die Erstellung einer Unterlage für spätere Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten am Bauwerk ist ebenfalls von Bauherren zu leisten beziehungsweise sicherzustellen, sofern mehr als ein Arbeitgeber beteiligt ist.
4. Unter welchen Voraussetzungen muss auf Baustellen ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) bestellt werden?
Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator muss laut Baustellenverordnung (BaustellV) bestellt werden, wenn auf einer Baustelle Beschäftigte von mindestens zwei verschiedenen Arbeitgebern tätig sind – gleichzeitig oder nacheinander. Die Pflicht zur Bestellung eines SiGeKo liegt bei Bauherren oder den von ihnen beauftragten Dritten. Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator muss über die erforderliche fachliche Qualifikation und Erfahrung verfügen. Genau spezifizieren das die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen.
Die Pflicht zur Bestellung eines SiGeKo gilt unabhängig von der Größe einer Baustelle oder der Dauer der Arbeiten. Arbeiten lediglich der Bauherr selbst und ein Unternehmen auf der Baustelle, ist ein SiGeKo allerdings nicht erforderlich. Kommt jedoch ein Subunternehmer oder ein zweites Gewerk hinzu, wird der SiGeKo zur Pflicht.
5. Was ist ein SiGe-Plan und wann muss man ihn besitzen?
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) beschreibt die organisatorischen Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen auf einer Baustelle. Der SiGe-Plan enthält die für die Baustelle geltenden Arbeitsschutzbestimmungen und legt unter anderem die Maßnahmen bei gegenseitigen Gefährdungen der Gewerke dar.
Wann genau ein SiGe-Plan vorhanden sein muss, legt die Baustellenverordnung (BaustellV) sehr spezifisch fest. Die bloße Anwesenheit mehrerer Gewerke reicht für die SiGe-Plan-Pflicht nicht aus. Es kommt auf die Kombination mit der Größe oder der besonderen Gefährlichkeit an. Beispiele: Absturzgefahr aus mehr als sieben Meter Höhe, Arbeiten mit Gefahrstoffen oder in der Nähe von Hochspannungsleitungen oder Gleisanlagen.
Wichtig: Der SiGe-Plan muss bereits vor Einrichtung der Baustelle erstellt werden.
6. Welche Rolle spielen die Technischen Regeln für Baustellen (RAB)?
Die Technischen Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) konkretisieren die Anforderungen der Baustellenverordnung und geben den Stand der Technik sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse wieder. Sie füllen somit die eher allgemein gehaltenen Paragrafen der BaustellV konkret mit Leben.
Ein wichtiges Regelwerk ist zum Beispiel RAB 30. Sie definiert die Qualifikation des SiGeKo (baufachliche Kenntnisse, arbeitsschutzfachliche Kenntnisse, Koordinatorenkenntnisse).
In RAB 31 wiederum sind Struktur und Inhalte für den SiGe-Plan vorgegeben und RAB 32 erläutert, was genau in die Unterlage für spätere Arbeiten gehört. Rechtlich sauber definiert die Begriffe der BaustellV (darunter „Bauherr“, „Koordinator“ oder „Dritter“) RAB 10.
Übrigens: Halten Bauherr oder Koordinator die RAB gewissenhaft ein, kann davon ausgegangen werden, dass die Anforderungen der Baustellenverordnung erfüllt sind (Stichwort Konformitätsvermutung).
7. Was ist die Gefährdungsbeurteilung auf Baustellen?
Die Gefährdungsbeurteilung (GBU) ist ein zentrales Instrument des Arbeitsschutzes. Durch sie werden mögliche Risiken für Beschäftigte identifiziert, bewertet und geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt. Nach dem Arbeitsschutzgesetz (§ 5 ArbSchG) ist die Gefährdungsbeurteilung auf Baustellen eine grundlegende Pflicht. Weil die Baustellenverordnung das Arbeitsschutzgesetz ergänzt, bleibt die GBU das Fundament für alle weiteren Maßnahmen wie zum Beispiel den SiGe-Plan.
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) nutzt die Gefährdungsbeurteilungen der einzelnen Firmen, um gewerkübergreifende Gefährdungsanalysen durchzuführen und dabei Gefährdungen zu identifizieren und im SiGe-Plan zu koordinieren.
Weil sich der Baufortschritt Tag für Tag ändert, muss die GBU auf einer Baustelle dynamisch sein, das heißt die Gefährdungen müssen laufend neu bewertet werden. Man kann sich das leicht vorstellen, wenn zum Beispiel irgendwo ein neues Gerüst abgebaut wird und nun plötzlich eine zusätzliche Absturzgefahr entsteht.
8. Welche Folgen haben Verstöße gegen die Baustellenverordnung?
Verstöße gegen die Baustellenverordnung (BaustellV) wie beispielsweise die fehlende Vorankündigung, ein fehlender SiGe-Plan oder die Nicht-Bestellung eines SiGeKo sind Ordnungswidrigkeiten nach § 25 ArbSchG und können mit Bußgeldern von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
In schweren Fällen können auch weitere haftungsrechtliche Konsequenzen entstehen. Kommt es etwa zu einem Unfall und man kann dem Bauherren eine Pflichtverletzung nachweisen, drohen zivilrechtliche Schadenersatzforderungen sowie Regressansprüche der Berufsgenossenschaften.
Besonders schwere Fälle wie zum Beispiel Unfälle mit Todesfolge oder schwere Körperverletzungen können nach § 26 ArbSchG unter Umständen sogar zur Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe führen.
Eine unmittelbare Folge von Verstößen gegen die Baustellenverordnung kann die von der zuständigen Behörde (Gewerbeaufsicht/Amt für Arbeitsschutz) angeordnete vorübergehende Stilllegung der Arbeiten auf der Baustelle sein – so lange bis die Mängel behoben sind. Das wiederum führt schnell zu hohen Verzögerungskosten.
Wichtig zu erwähnen ist, dass die Verantwortung von Bauherren eine nicht delegierbare Auswahl- und Überwachungspflicht darstellt. Der Bauherr haftet also auch für den Fall, dass er oder sie zwar jemanden beauftragt, diesen jedoch nicht auf Eignung geprüft oder niemals kontrolliert hat.
9. Was genau versteht man unter einer Vorankündigung nach BaustellV?
Die Vorankündigung ist eine Meldung an die zuständige Behörde über eine größere Baustelle. Sie wird erforderlich, wenn eine Baustelle bestimmte Schwellenwerte bei Dauer oder Anzahl der Beschäftigten überschreitet.
Eine Vorankündigung ist gemäß § 2 Abs. 2 BaustellV dann erforderlich, wenn die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig sind – oder wenn der voraussichtliche Umfang der Arbeiten 500 Personentage überschreitet.
Die Vorankündigung muss spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle an die zuständige Behörde (zum Beispiel Gewerbeaufsichtsamt oder Amt für Arbeitsschutz) übermittelt werden. Es gilt für die Vorankündigung außerdem die Aushangpflicht. Das bedeutet, dass eine Kopie der Vorankündigung gut sichtbar auf der Baustelle auszuhängen ist.
Was den Inhalt der Vorankündigung betrifft, müssen darin Angaben zum Bauherrn, zum SiGeKo, zum voraussichtlichen Beginn und Ende sowie zur Anzahl der Arbeitgeber und Beschäftigten gemacht werden. Ändern sich Angaben, muss die Vorankündigung aktualisiert werden.
10. Warum ist regelmäßige Weiterbildung zur Baustellenverordnung für Bauverantwortliche so wichtig?
Die Baustellenverordnung ist ein zentrales Regelwerk für Sicherheit auf Baustellen. Bauherren, Bauleiter, Architekten und Ingenieure müssen die gesetzlichen Anforderungen kennen, um Haftungsrisiken zu vermeiden und einen sicheren Bauablauf zu gewährleisten.
Arbeitsschutzrecht ist nicht statisch und die Technischen Regeln werden regelmäßig an den Stand der Technik angepasst. Deshalb wird dringend dazu geraten, das persönliche Wissen regelmäßig durch geeignete Fortbildungen aufzufrischen, wie sie zum Beispiel das HDT seit Jahrzehnten anbietet.
Aus Erfahrung lässt sich sagen, dass die Teilnahme an HDT-Seminaren in der Praxis hilft, vermeidbare Mehrkosten und Zeitverluste spürbar zu reduzieren. Es handelt sich dementsprechend um eine Investition mit hoher zu erwartender Rendite, die noch dazu dem eigenen beruflichen Fortkommen dient.