Für wen lohnt sich die Tagung?
Die Fachtagung richtet sich an betriebliche Umweltbeauftragte und Fachverantwortliche – u. a. Immissionsschutz-, Störfall-, Abfall- und Gewässerschutzbeauftragte, Sicherheitsfachkräfte, Umweltbeauftragte, Umweltmanagementsystem-Beauftragte (z. B. DIN EN ISO 14001, EMAS, DIN EN ISO 50001 / Energiemanagementbeauftragter), sowie Gefahrgut- und Gefahrstoffbeauftragte.
Warum teilnehmen?
- Rechts-Update
zu BImSchG/BImSchV, Störfallrecht, KrWG/AbfBeauftrV und angrenzenden Vorschriften
- Mehr Sicherheit in der Erfüllung und Dokumentation gesetzlicher Pflichten (z. B. Öffentlichkeitsinformation nach 12. BImSchV)
- Praxisnahe Lösungen für typische Problemfelder: Sammelstellen gefährlicher Abfälle, Schnittstellen Gewässerschutz/Abfall, Genehmigungsmanagement
- Austausch mit Kolleg:innen (KMU bis Konzern) und Impulse für Audits, Rechtskataster, Umwelt- und Energiemanagement
Welche Gesetze regeln den deutschen Immissionsschutz?
Zentrale Rechtsgrundlage ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Es regelt u. a. Pflichten beim Betrieb von Anlagen, Genehmigung/Anzeige, Überwachung sowie die Bestellung und Aufgaben betrieblicher Beauftragter.
Wichtige Verordnungen im Umfeld der Tagung (Auszug):
- 5. BImSchV (Bestellung/Fachkunde/Fortbildung u. a. für Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte; Anlagen sind in Anhängen gelistet)
- 12. BImSchV (Störfall-Verordnung) – Pflichten zur Störfallvermeidung, Sicherheitsmanagement, Alarm- und Gefahrenabwehr, Öffentlichkeitsinformation
- IED / Industrieemissionen (Genehmigungs- und Vollzugsthemen, die in vielen Branchen praktisch relevant sind – Stichwort „Umsetzung IED“)
Was ist ein Immissionsschutzbeauftragter – und wer hat ihn zu bestellen?
Ein Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz ist die fachkundige Person im Betrieb, die Betreiber und Beschäftigte in allen für den Immissionsschutz
relevanten Fragen unterstützt. Die Bestellpflicht wird durch Rechtsverordnung für bestimmte genehmigungsbedürftige Anlagen festgelegt.
Welche Pflichten und Aufgaben hat der Immissionsschutzbeauftragte?
Nach § 54 BImSchG umfasst die Aufgabe insbesondere Beratung
des Betreibers und der Betriebsangehörigen und das Hinwirken auf Verbesserungen im Immissionsschutz.
Kurz gesagt: Überblick über Emissionen/Immissionen, Maßnahmen, Compliance, Schnittstellen – und die Übersetzung von Recht in betriebliche Praxis.
Was müssen Immissionsschutzbeauftragte können?
Gefordert sind Fachkunde, Praxisbezug und Managementfähigkeit: Immissionsschutzrecht, Anlagen-/Genehmigungsmanagement, Mess-/Überwachungsthemen, Dokumentation, Kommunikation mit Behörden und internes Audit-/Managementsystem-Denken (ISO/EMAS).
Was ist ein Störfallbeauftragter – wann muss er bestellt werden?
Ein Störfallbeauftragter unterstützt Betreiber bei der Sicherheit von Anlagen, insbesondere dort, wo bei Störungen Gefahren für Allgemeinheit und Nachbarschaft entstehen können. Die Bestellung ist nach § 58a BImSchG erforderlich, wenn dies im Hinblick auf Art/Größe der Anlage und Gefahrenlage notwendig ist.
Was ist die Aufgabe eines Störfallbeauftragten? Welche Pflichten hat er?
Die Aufgaben sind in § 58b BImSchG beschrieben: Beratung, Hinwirken auf Verbesserung der Anlagensicherheit, Überwachung der Einhaltung relevanter Vorschriften/Auflagen sowie das Melden von Mängeln/Störungen, die zu Gefahren führen können.
Störfall im Betrieb – was tun?
Operativ bedeutet das: robuste Notfallmanagement-Prozesse, Alarm- und Gefahrenabwehrplanung, klare Meldeketten, dokumentierte Maßnahmen – und die Verzahnung mit Umwelt-, Arbeitssicherheits- und Anlagenverantwortlichen. (Genau diese Schnittstellen werden im Programm adressiert, z. B. bei Alarm- und Gefahrenabwehrplanung.)
Öffentlichkeitsinformation nach 12. BImSchV: Was, wie und wann?
Nach § 8a 12. BImSchV müssen Betreiber der Öffentlichkeit bestimmte Angaben (Anhang V Teil 1) ständig zugänglich
machen – auch elektronisch – und aktuell halten, z. B. bei störfallrelevanten Änderungen.
Was ist ein Abfallbeauftragter – ab wann ist er Pflicht?
Ein Betriebsbeauftragter für Abfall (Abfallbeauftragter)
ist im Abfallmanagement zentrale Schnittstelle für Abfallvermeidung, ordnungsgemäße Entsorgung und rechtssichere Verwertung. Die konkrete Bestellpflicht wird u. a. in § 2 AbfBeauftrV (Abfallbeauftragtenverordnung) geregelt, z. B. für bestimmte Betreiber von Anlagen/Abfallströmen.
Welche Pflichten und Aufgaben hat ein Abfallbeauftragter?
Die Aufgaben sind u. a. in § 60 KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz) beschrieben: Beratung zu Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung sowie Mitwirkung/Überwachung in der betrieblichen Abfallpraxis.
Welche Anforderungen zählen wirklich – was müssen Abfallbeauftragte können?
Entscheidend sind Fachkunde und praktische Umsetzungsstärke: Abfallrecht/ KrWG, Einstufung und Dokumentation (gefährliche Abfälle), Organisation von Sammelstellen, Nachweis-/Entsorgungsprozesse, Kommunikation mit Entsorgungsfachbetrieben und Behörden. (Praxisfragen wie interne Sammelstellen für gefährliche Abfälle werden in der Tagung explizit aufgegriffen.)