Die bereits genehmigten oder noch in Prüfung befindlichen Wirkstoffe, die hierfür zulässigen Produktarten und deren Antragsteller bzw. die am Prüfverfahren Beteiligten werden von der ECHA in einer Liste nach Artikel 95 BPR veröffentlicht mit der Konsequenz, dass Produkte mit dort nicht aufgeführten Wirkstoffen, Lieferanten und Produktarten ab 1.9.2015 nicht mehr vermarktet werden dürfen.
In einem zweiten Schritt können Hersteller, Importeure und sonstige Inverkehrbringer ihre Biozidprodukte mit den genehmigten Biozid-Wirkstoffen einem Zulassungsverfahren unterziehen, um diese Produkte für, in der Regel, 10 Jahre weiter vermarkten zu können. Bei diesem Zulassungsverfahren unter Regie der ECHA sind die Anträge mit der Datenerfassungs- und Datenaustausch-Software IUCLID 6 unter Erfüllung der den Anhängen der BPR aufgeführten Informationsanforderungen zu erstellen und auf dem ECHA-Portal mittels webbasierter Anwendung R4BP 3 bei der ECHA oder bei den zuständigen nationalen Behörden einzureichen.
Das Seminar berichtet ausführlich über alle diese Punkte. Hier werden die Begrifflichkeiten der Biozid-Produkte-Verordnung, die Biozid-Produkt-Typen in den Hauptgruppen, die Abgrenzung der Biozid-Produkte gegenüber anderen Produktarten sowie der Ablauf des Biozid-Zulassungs-Verfahrens erklärt. Die Informationsanforderungen und Bewertungen werden ebenso vorgestellt wie die Bestimmungen über gemeinsame Nutzung von Daten und die Kosten der Zulassung und die Kostenteilung. Übungen und Praxisbeispiele am zweiten Tag runden das Seminar ab und sorgen für einen nachhaltigen Lernerfolg.