Bei baurechtlich geforderten sicherheitstechnischen Anlagen (z.B. Brandmeldeanlagen, Alarmierungsanlagen, Feuerlöschanlagen, Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, Rauchabzugsanlagen, Betten- und Feuerwehraufzüge in Krankenhäusern, Personenaufzüge mit Brandfallsteuerung) gibt es oft die Forderung aus dem Brandschutzkonzept oder der Baugenehmigung nach dem Funktionserhalt der Anlage im Brandfall. Dies bedeutet, dass die sicherheitstechnische Anlage auch im Falle eines Brandes funktionsfähig bleiben muss. Der Funktionserhalt für Verteiler (Brandschutzgehäuse) und die Leitungsanlage ist in der MLAR (Musterleitungsanlagen Richtlinie) beschrieben, die in allen Bundesländern umgesetzt werden muss. Planer und Errichter müssen über die Vorgaben des Ver- und Anwendbarkeitsnachweise und der notwendigen Dokumentation verfügen, da sonst eine Abnahme durch den baurechtlich anerkannten Sachverständigen verweigert werden könnte und die Nutzungsaufnahme oder der Weiterbetrieb der baulichen Anlage bzw. des Gebäudes gefährdet ist.