HOAI für Einsteiger aus kaufmännischen und technischen Bereichen

Praxisorientierte Einführung in das Preisrecht der HOAI (2021)

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HOAI für Einsteiger aus kaufmännischen und technischen Bereichen

Die wichtigsten vertraglichen und honorarrechtlichen Aspekte der HOAI 2021 werden während des eintägigen Seminars für Einsteiger bzw. Einsteigerinnen aus kaufmännischen und technischen Bereichen an praxisorientierten Beispielen behandelt. Der Architekten- und Ingenieurvertrag wird als Werkvertrag nach BGB vorgestellt, es werden die Regelungen zur Ermittlung der Honorare im Einzelnen unter Berücksichtigung der Honorarparameter wie anrechenbare Kosten, Honorarzone, Teilleistungssätze etc. erläutert sowie Informationen über die Regeln für Zuschläge und Nebenkosten gegeben. 

Die wesentlichen Auswirkungen des Urteils des europäischen Gerichtshofs zur Wirksamkeit der HOAI 2013 werden vorgestellt und insbesondere die Änderungen in der HOAI 2021 ausführlich behandelt.

In Folge des Wegfalls des Mindestsatzes haben die Vertragsparteien nach der neuen HOAI-Fassung weitreichende vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten. Hieraus ergeben sich Fragen, die im Seminar ausführlich behandelt werden, wie z. B.: "Kann die Geltung der HOAI nach wie vor in Verträgen vereinbart werden, in welchem Umfang kann von Regelungen der HOAI abgewichen werden und wie sehen die Spielräume im Einzelnen aus?". 

Zur weiteren Vertiefung bieten wir Ihnen das Seminar HOAI für Fortgeschrittene an.

Zum Thema

Sie haben sich noch nie mit der HOAI befasst oder bisher nur am Rande damit zu tun gehabt? Sie sind unsicher, wie ein Honorar für die jeweiligen Architekten- und Ingenieurleistungen ermittelt und berechnet wird?

Die HOAI gilt als besonders komplexe und schwierige Materie; der Referent kann aufgrund jahrelanger Erfahrung die relevanten Fragen und Probleme einprägsam, praxistauglich und verständlich darstellen.

Zielsetzung

Das Seminar HOAI für Einsteiger bzw. Einsteigerinnen aus kaufmännischen und technischen Bereichen des Haus der Technik, Essen, vermittelt den Teilnehmenden ein grundlegendes Verständnis des Preisrechts der HOAI und erläutert die Grundfragen der Vergütungsermittlung für die tägliche Praxis. 

Teilnehmerkreis

Technische und kaufmännische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von öffentlichen Auftraggebern, Architekten und Ingenieuren, die sich erstmals mit der HOAI beschäftigen.

Programm

20.01.2027
09:00—16:00
Vertragliche und honorarrechtliche Aspekte der HOAI

Hinweise

Der aktuelle HOAI-Text ist Teil der Unterlage.

Das Seminar ist anerkannt von der Ingenieurkammer-Bau NRW und der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen mit jeweils 7 Unterrichtseinheiten.

Journal

Buchbesprechungen
Es wird prognostiziert, dass hierzulande bis Ende des Jahrzehnts eine mittlere sechsstellige Zahl an Führungskräften fehlen wird. Wie aber kann man wieder mehr Menschen für Management und Führung begeistern? Vielleicht, indem man den Alltag von Führungskräften verbessert. Vielversprechende Ansätze liefert ein Buch von Führungskräfte-Coach Alfred Faustenhammer, das wir für Sie gelesen haben.
Management
Das Verfassen eines Arbeitszeugnisses verlangt eigentlich nach der Expertise von Fachleuten. Oder man studiert selbst die vielen unterschiedlichen Informationsquellen, die man heute mit wenigen Mausklicks findet. Doch welche davon liefern wirklich verlässliche Auskünfte? Eine hervorragende Alternative stellt das mittlerweile in 15. Auflage im Richard Boorberg Verlag erschienene Standardwerk „Arbeitszeugnisse in Textbausteinen: Inhalte, Formulierung, Analyse, Recht“ dar.

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Häufig gestellte Fragen zur HOAI aus Einsteigersicht

1. Was versteht man unter HOAI?

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine Rechtsverordnung des Bundes, die das Honorar für Planungsleistungen im Bauwesen strukturiert. Sie dient heute primär als ein verlässlicher Orientierungsrahmen für die Honorarermittlung zwischen Auftraggebern und Planern.

Die HOAI sorgt für Transparenz und Vergleichbarkeit von Leistungen. Die wichtigsten Säulen der HOAI sind:

  • Leistungsbilder und Leistungsphasen (von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung),
  • Parameter zur Honorarermittlung (zum Beispiel anrechenbare Kosten und Honorarzonen) sowie
  • die freie Honorarvereinbarung.
  • 2. Wer muss die HOAI anwenden?

    Die HOAI muss von jedem angewendet werden, der Architekten- oder Ingenieurleistungen erbringt, die in der Verordnung definiert sind. Das betrifft:

    • freiberufliche Planer (Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten sowie Beratende Ingenieure zum Beispiel für Statik oder Haustechnik),
    • juristische Personen wie Planungsgesellschaften oder große Generalplaner, wenn sie entsprechende Leistungen anbieten, sowie
    • gewerbliche Unternehmen wie Baufirmen, sofern sie Planungsleistungen separat ausweisen oder als Einzelleistung erbringen.

    Zum räumlichen Anwendungsbereich ist zu sagen, dass die HOAI für alle Leistungen gilt, welche von einem Planer mit Sitz in Deutschland für ein Projekt im Inland erbracht werden. Bei grenzüberschreitenden Projekten ist die Anwendung meist Verhandlungssache, jedoch nicht gesetzlich durch die HOAI vorgeschrieben.

    Übrigens: Für „Nicht-Planer“ liegt die Bedeutung der HOAI darin, dass sie als verbindlicher Prüfmaßstab für Angebote genutzt wird. Kaufmännische Projektleiter oder öffentliche Auftraggeber können mithilfe der HOAI die Auskömmlichkeit prüfen und sicherstellen, dass alle notwendigen Arbeitsschritte (Leistungsphasen) im Honorar enthalten sind.

    3. Wie wird das Honorar nach der HOAI berechnet?

    Die Honorarberechnung nach der HOAI folgt einer festen Systematik, welche auf der Kombination mehrerer Kenngrößen basiert. Ziel ist eine nachvollziehbare und möglichst objektive Ermittlung des Planungsaufwands. Die wichtigsten Einflussgrößen sind:

    • Anrechenbare Kosten des Bauprojekts als zentrale Bemessungsgrundlage,
    • die Honorarzone, die den Schwierigkeitsgrad der Planungsaufgabe abbildet,
    • der vereinbarte Honorarsatz (innerhalb der Orientierungswerte der HOAI),
    • die beauftragten Leistungsphasen (Entwurfsplanung, Ausführungsplanung etc.) sowie ggf.
    • Zu- und Abschläge (etwa bei Umbauten oder besonderen Leistungen).

    Aus diesen Faktoren wird das Gesamthonorar über Tabellenwerte und prozentuale Anteile der einzelnen Leistungsphasen ermittelt.

    Seit der Reform infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs ist das Honorar jedoch nicht mehr verbindlich vorgegeben, sondern kann frei vereinbart werden. Die HOAI dient daher heute vor allem als strukturierter Orientierungsrahmen beziehungsweise als ein Modell zur Honorarberechnung.

    4. Welche Leistungsphasen gibt es nach der HOAI?

    Die HOAI gliedert den gesamten Planungs- und Bauprozess in neun aufeinanderfolgende Leistungsphasen (LPH 1-9). Diese Struktur stellt sicher, dass alle Teilschritte – vom ersten Gespräch bis zur Schlüsselübergabe – definiert und vergütet werden.

    Die neun Leistungsphasen im Überblick (am Beispiel Gebäude):

    • Grundlagenermittlung (2 %): Klärung der Aufgabenstellung, Ziele und Rahmenbedingungen des Bauherrn.
    • Vorplanung (7 %): Entwicklung erster Planungskonzepte und Kostenschätzung, ggf. Variantenuntersuchung.
    • Entwurfsplanung (15 %): Durcharbeitung zum genehmigungsfähigen Entwurf inklusive Kostenberechnung.
    • Genehmigungsplanung (3 %): Erarbeitung und Einreichung der Bauantragsunterlagen.
    • Ausführungsplanung (25 %): Detaillierte, ausführungsreife Planung als Grundlage für die Bauausführung.
    • Vorbereitung der Vergabe (10 %): Erstellung von Leistungsbeschreibungen und Leistungsverzeichnissen.
    • Mitwirkung bei der Vergabe (4 %): Einholen, Prüfen und Bewerten von Angeboten sowie Mitwirkung bei der Vergabe.
    • Objektüberwachung (31 %): Überwachung der Bauausführung hinsichtlich Qualität, Kosten und Terminen.
    • Objektbetreuung (2 %): Betreuung des Objekts und Überwachung der Mängelbeseitigung während der Gewährleistungszeit.

    5. Welche Rolle spielt der Werkvertrag nach BGB in Verbindung mit der HOAI?

    Das Zusammenspiel von BGB und HOAI ist für die rechtssichere Abwicklung von Bauprojekten elementar. Man kann es sich wie ein Gespann vorstellen: Das BGB liefert das Gerüst des Vertrages, während die HOAI die Preisskala enthält.

    Der Planungsvertrag ist ein Werkvertrag nach §§ 631 ff. BGB. Das bedeutet: Der Architekt oder Ingenieur schuldet nicht nur sein Bemühen, sondern einen Erfolg (ein mangelfreies Werk, also beispielsweise eine genehmigungsfähige Planung).

    Das BGB regelt:

    • die Abnahme der Leistung,
    • die Haftung bei Planungsfehlern sowie
    • das Kündigungsrecht.

    Die HOAI tritt erst „auf den Plan“, wenn es um die Vergütung dieses Erfolges geht. Sie füllt den werkvertraglichen Rahmen mit Zahlen.

    Wichtig: Die Leistungsphasen der HOAI sind rechtlich gesehen nur ein Honorarberechnungsschema. Sie definieren nicht automatisch den vollen Umfang der geschuldeten Leistung – dieser muss im Werkvertrag individuell festgelegt werden.

    6. Was sind typische Fehler bei der Honorarberechnung nach HOAI?

    Zu den typischen – und häufigsten – Fehlerquellen in der Praxis zählen fehlende oder verspätete Honorarvereinbarung, falsche anrechenbare Kosten, die Erbringung bestimmter Leistungen ohne Auftrag respektive klare Vereinbarung, die falsche Einordnung in Honorarzonen sowie ein falscher Umgang mit Nebenkosten, indem beispielsweise eine klare Vereinbarung vergessen wird.

    Fehler bei der Honorarermittlung sind keine Lappalie, denn sie kosten Planungsbüros jährlich enorme Summen und führen oftmals zu langwierigen Honorarprozessen.

    7. Wie kann ich sicherstellen, dass meine Honorarvereinbarung rechtlich einwandfrei ist?

    Um eine Honorarvereinbarung rechtlich wasserdicht zu gestalten, reicht es nicht, nur auf die HOAI zu verweisen. Einzelne Parameter müssen so präzise definiert werden, dass im Streitfall kein Interpretationsspielraum bleibt. Rechtssicherheit entsteht durch die Kombination aus einer formal korrekten Textform, einer präzisen Leistungsbeschreibung und (bei Verbrauchern) der Erfüllung der gesetzlichen Aufklärungspflicht.

    Zu den Säulen einer rechtssichere Vereinbarung zählen also die Einhaltung der Textform, genaue Honorarparameter und die Abgrenzung von Sonderleistungen sowie Hinweise für Verbraucher gemäß § 7 Abs. 2 HOAI, aus denen klar hervorgeht, dass Honorare frei vereinbar sind und die HOAI-Sätze lediglich Orientierungswerte darstellen.

    8. Gibt es zur HOAI Online-Kurse oder nur Präsenzseminare?

    Das HDT bietet beides: An unseren HOAI-Seminaren können Sie online über unseren digitalen Campus oder in Präsenz teilnehmen. So erlernen Sie die HOAI bei uns flexibel, nach individuellem Bedarf und passend zu Ihrer beruflichen Situation.

    9. Wie können Teilnehmende eines HOAI-Seminars für Einsteiger ihr erworbenes Wissen weiter vertiefen?

    Mit dem Einsteigerseminar wird das fachliche Fundament gelegt. Um die HOAI jedoch sicher zu beherrschen und Honorarverluste zu vermeiden, ist eine Vertiefung auf mehreren Ebenen besonders ratsam.

    In unserem speziellen Hybrid-Seminar „HOAI für Fortgeschrittene“ zum Beispiel werden spezielle Fragen und Problematiken der Honorarermittlungsgrundlagen, zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten und nachträglichen Honorarerhöhungsforderungen behandelt. Dank des vermittelten Praxiswissens lassen sich Verträge besser und transparenter gestalten sowie teure und langwierige Vertragsauseinandersetzungen vermeiden.

Preise

Präsenz-Teilnahme
870,00 €*
Online-Teilnahme
870,00 €*

mehrwertsteuerfrei, einschließlich veranstaltungsgebundener digitaler Arbeitsunterlagen sowie Catering und Getränken bei Präsenz-Teilnahme

Ausgewählter Termin

Mi. 20.01.2027, 09:00 Uhr —
Mi. 20.01.2027, 16:00 Uhr
Haus der Technik e.V.
Hollestr. 1
45127 Essen
Veranstaltungsnummer: VA27-00098

Ansprechpartner

Organisatorische Fragen:
info@hdt.de
+49 201 1803-1
Fachliche Fragen:
Ute Jasper
U.Jasper@hdt.de
+49 201 1803-239

Infos zu unseren Veranstaltungen

Auf Wunsch konzipieren wir für Sie auch spezielle Online-Seminare nach Maß sowie virtuelle Inhouse-Seminare für Ihr Unternehmens­team.
Nutzen auch Sie die Sommermonate, um Ihr Wissen an ausgesuchten Veranstaltungsorten aufzufrischen oder sich neue Qualifikationen anzueignen. 

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