Zum Thema
Seit mehr als 20 Jahren muss jeder, der Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten an asbesthaltigen Produkten als Aufsichtführender durchführt, die gesetzlich geforderte Sachkunde in einem TRGS 519-Lehrgang erworben haben.
Bis 2014 galt, dass eine einmal erworbene Sachkunde unbefristet gültig war. Nach der aktuellen TRGS 519 seit 20.03.2014 gilt: Wird während der noch laufenden Geltungsdauer einer Sachkunde eine Fortbildung besucht, verlängert sich die Geltungsdauer um 6 Jahre, gerechnet ab dem Enddatum der besuchten Sachkundigen Schulung.
Beachten Sie unbedingt: Jede Asbestbaustelle braucht einen permanent anwesenden Sachkundigen während der Asbestsanierungsarbeiten. Hierfür benötigen Sie als ausführende Firma ggf. mehrere Mitarbeiter mit gültiger Sachkunde.
Eine erfolgreiche Verlängerung der Gültigkeit ist durch eine Teilnahme an dieser 1-tägigen Fortbildung möglich, ohne dass ein zeitintensiver Neuerwerb der Sachkunde inkl. behördlicher Prüfung erforderlich ist.