Seminare fßr befähigte Personen gemäà BetrSichV
Wie wird man befähigte Person (Sachkundiger)?
Was ist eine (zur Prßfung) befähigte Person?
Nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist eine zur Prßfung befähigte Person durch ihre Berufsausbildung, ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit und ihre Berufserfahrung zu der Prßfung von Arbeitsmitteln befähigt.
Welche Arbeitsmittel prßft eine befähigte Person?
Welche Fristen gelten fßr die sicherheitstechnische Prßfung einer ßberwachungsbedßrftigen Anlage durch befähigte Personen?
Arbeitsmittel mĂźssen in regelmäĂigen Abständen durch befähigte Personen ĂźberprĂźft werden. Da es sich hierbei um eine verantwortungsvolle Aufgabe handelt, ist eine gezielte Schulung unausweichlich. Laut der TRBS (Technische Regeln zur Betriebssicherheit) 1203 hat der Arbeitgeber die Aufgabe, festzustellen, welche Qualifikationen die befähigte Person vorweisen muss, um âdie von ihm mit den PrĂźfungen von Arbeitsmitteln nach §§ 14, 15 und 16 BetrSichVâ beauftragte Person zu bestimmen. In vielen Unternehmen ist die Schulung von befähigten Personen unumgänglich, um eine permanente ĂberprĂźfung durch fachkundige Arbeitskräfte zu gewährleisten. Somit ist die Instandhaltung der Arbeitsmittel ein wesentlicher Aspekt fĂźr viele Unternehmer. Das Haus der Technik bietet hierzu verschiedene Seminare zum Erwerb der Qualifikation zur befähigten Person an. In gezielten Schulungen vermitteln Fachleute Rechtsgrundlagen, Gefährdungsbeurteilungen, Normen, aktuelle Vorschriften (DGUV) u.v.m. Aufgrund der hohen Komplexität ergeben sich unterschiedliche Themengebiete und Herausforderungen fĂźr die befähigten Personen. Auch die Themen Brandschutz, Gesundheitsschutz und Gefahrstoffe spielen eine Rolle in unseren Seminaren fĂźr ein sicheres Management im Unternehmen.
Welche Anforderungen muss man erfßllen, um eine befähigte Person zu werden?
Anforderungen und Kenntnisse zum Arbeitsschutz die Sachkunde betreffend
Die TBRS (Technische Regeln zur Betriebssicherheit) 1203 fĂźhrt den aktuellen Stand der Technik, Arbeitshygiene und Arbeitsmedizin an. Sämtliche Regeln zur Verwendung von Arbeitsmitteln werden vom Ausschuss fĂźr Betriebssicherheit erarbeitet und fĂźr die jeweiligen Anwendungsbereiche konkretisiert. Laut der TBRS (Technische Regeln zur Betriebssicherheit) muss der Arbeitgeber sicherstellen, âdass die zur PrĂźfung befähigte Person so ausgewählt und qualifiziert ist, dass sie die ihr Ăźbertragende PrĂźfaufgaben dem Stand der Technik entsprechendâ durchfĂźhren kann. Dabei ist es erforderlich, dass diese Person die technischen Regeln und Standards umsetzen und diese in einem entsprechenden PrĂźfumfang ausfĂźhren kann. Im Vordergrund steht dabei stets die Sorgfalt und die Zuverlässigkeit. Es liegt an dem Arbeitgeber, festzustellen, ob die âzur PrĂźfung befähigte Person ausreichend befähigt ist.â Dieser muss die befähigte Person fĂźr das zu prĂźfende Arbeitsmittel schriftlich bestellen und ĂźberprĂźfen, ob diese die folgenden Voraussetzungen erfĂźllt:
⢠einschlägige technische Berufsausbildung
⢠zeitnahe Berufstätigkeit in dem zu prßfenden Bereich
⢠entsprechende Berufserfahrung
Warum sind befähigte Personen (Sachkundige) von enormer Wichtigkeit fßr die Arbeitssicherheit im Unternehmen?
Immer wieder kursieren Meldungen Ăźber vermeidbare Arbeitsunfälle durch die Medien. Im Nachhinein stellt sich oftmals heraus, dass diese Unfälle durch eine fachgerechte PrĂźfung der Arbeitsmittel hätten vermieden werden kĂśnnen. Von daher ist es von enormer Wichtigkeit, dass der Fokus auf der Prävention und regelmäĂigen Kontrolle durch befähigtes Personal liegt. Durch diesen Einsatz lassen sich Gefahrenpotenziale extrem minimieren.
MÜchten Sie sich oder Mitarbeiter Ihres Unternehmens zur befähigten Person fßr die UVV-Prßfung von Arbeitsmitteln ausbilden lassen?
Die Lehrgänge fßr Fachkräfte und Befähigte Personen am Haus der Technik
Das Haus der Technik bietet in diesem Zusammenhang diverse anerkannte Seminare an. In diesen wird gezieltes Wissen zu den jeweiligen Bereichen gelehrt, sodass die Teilnehmer ein theoretisches und praktisches Wissen erwerben. Neben den rechtlichen Grundlagen erhalten die Teilnehmer ein technisches Grundwissen in der Theorie und Praxis. Nach einer erfolgreich absolvierten Prßfung sind die Teilnehmer schlussendlich in der Lage als sachkundige befähigte Person zu agieren. In der Folge erhalten die Absolventen ein Zertifikat/Befähigungsnachweis des Sachkundeerwerbs in dem jeweiligen Prßfungsgebiet.
Welche Aufgaben hat eine befähigte Person?
Eine befähigte Person im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit ßber die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prßfung der Arbeitsmittel verfßgt.
Das Haus der Technik bietet zahlreiche qualifizierende Veranstaltungen fßr befähigte Personen an, z. B.
- Zur Prßfung befähigte Person von Aufzßgen
- Zur Prßfung befähigte Person von Baumaschinen
- zur Prßfung befähigte Person von Acetylenanlagen
- Befähigte Person zur Prßfung von Leitern und Tritten
- Befähigte Person zur Prßfung von Regalanlagen
- Befähigte Person zur Prßfung von Fahrzeugen gemäà BGV D29
- Befähigte Person fßr Prßfungen bei Gerßstbau und -nutzung
- Befähigte Person zur Prßfung von Hubarbeitsbßhnen
- Qualifizierte befähigte Person zur Prßfung von Winden, Hub- und Zuggeräten
- Befähigte Person (Sachkundiger) fßr Fenster, Tßren und Tore
- Befähigte Person zur Prßfung von Containern
- Befähigte Person fßr die Prßfung von Kälteanlagen
- Zur Prßfung befähigte Person von Druckbehälteranlagen und Rohrleitungen
- zur Prßfung befähigte Person von lßftungstechnischen Anlagen
- zur Prßfung befähigte Person von Chlorungsanlagen
- Zur Prßfung befähigte Person von Hydraulik-Schlauchleitungen (nach TRBS 1203 und DGUV-R 113-020 (ehemals BGR 237)
- Zur Prßfung befähigte Person von Industrierobotern
- Geprßfte Befähigte Person fßr die Prßfung von Drahtseilen und Lastaufnahmemitteln
- Zur Prßfung befähigte Person von berßhrungslos wirkenden Schutzeinrichtungen (BWS)
- Zur PrĂźfung Befähigte Person von Chemie-Schlauchleitungen nach § 2 Abs. 6 BetrSichV â Ausbildung
- Geprßfte Befähigte Person fßr die Prßfung von Anschlagmitteln
- Zur Prßfung befähigte Person von StetigfÜrderern; zur Prßfung befähigte Person von Zentrifugen
- Zur Prßfung befähigte Person von WHG/AwSV-Anlagen
- Zur Prßfung befähigte Personen im Explosionsschutz nach BetrSichV (Fachkunde)
- Zur Prßfung befähigte Person von Containern mit Praxisteil vor Ort
- Befähigte Person Flucht- und Rettungswegpläne sowie Feuerwehrpläne
- Befähigte Personen zur Prßfung von Teleskopmaschinen aller Bauarten inklusive Anbaugeräte
- Maschinensicherheitsexperte (HDT) in Herstellung und Betrieb
- Zur Prßfung befähigte Person von Flßssiggasanlagen
- Geprßfte befähigte Person zur Prßfung von Offshorekranen und Kranen unter Offshorebedingungen
- Befähigte Person zur Prßfung von Pressen und ähnlichen Maschinen
- Befähigte Person zur Prßfung von Zentrifugen
- Befähigte Person zur Prßfung von Gasanlagen
- Befähigte Person zur Prßfung von Gaswarnanlagen
- Befähigte Person zur Prßfung von Kranen und Hebezeugen
- Befähigte Person zur Prßfung von Notduschen
- Befähigte Person zur Prßfung von Sprinkleranlagen
- Befähigte Person zur Prßfung von Chlorungsanlagen
- Befähigte Person zur Prßfung von FlurfÜrderzeugen
und vieles mehr.
Die Weiterbildungen zur befähigten Person sind auch als Inhouse-Schulung buchbar.
Warum Sie an unseren Ausbildungen zur befähigten Person teilnehmen sollten:
- Wir bilden Sie erfolgreich zur befähigten Person aus
- Sie erhalten eine Zusatzqualifikation
- Sie kĂśnnen das erlernte Wissen sofort im Betrieb umsetzen
- Praktische Ăbungen mit ausgewählten Arbeitsmitteln sind Bestandteil
- Individuelle Betreuung durch kompetente Fachreferenten wird garantiert
- Wir trainieren mit Ihnen in kleinen Arbeitsgruppen
- Unsere Arbeitsschutzveranstaltungen helfen, Unfälle zu vermeiden
Welche Anforderungen muss eine befähigte Person erfßllen?
Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Anlagen und Maschinen. Damit diese funktionstßchtig und sicher bleiben, mßssen sie nicht nur durch den Arbeitgeber sicher bereitgestellt werden, sie mßssen auch einer Inbetriebnahme-Prßfung und wiederkehrenden Prßfungen unterzogen werden. Da diese Prßfungen umfangreicher fachlicher Kenntnisse des Prßfgegenstands und des Prßfszenarios bedßrfen, mßssen die Prßfer befähigt sein. Die befähigte Person muss Erfahrungen ßber die Durchfßhrung der anstehenden Prßfungen oder vergleichbare Prßfungen gesammelt haben. Sie muss ßber Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich des zu prßfenden Arbeitsmittels und der zu betrachtenden Gefährdungen verfßgen. Diese Arbeitsmittel kÜnnen z. B. sein: Gerßste, Leitern, Krananlagen, kraftbewegte Tßren und Tore, Zentrifugen, Regalanlagen, FlurfÜrderzeuge, Hubarbeitsbßhnen, Vakuumhebegräte, Fahrzeughebebßhnen, Pressen, MÜrtelfÜrderer, Ladebrßcken, Wechselbehälter usw.
Ein technisches Arbeitsmittel kann auch eine ĂźberwachungsbedĂźrftige Anlage sein. Die befähigte Person, die nach Abschnitt 2 der Betriebssicherheitsverordnung PrĂźfungen und Erprobungen durchzufĂźhren hat, wird hinsichtlich ihrer Aufgaben und ihrer Qualifikation durch den Arbeitgeber nach dessen Gefährdungsbeurteilung bestimmt. In der Gefährdungsbeurteilung nach Paragraph 3 der BetrSichV hat der Arbeitgeber u. a. Art und Umfang der PrĂźfung, PrĂźffristen (frĂźher grĂśĂtenteils in den rechtsverbindlichen UnfallverhĂźtungsvorschriften festgeschrieben) und die Qualifikation des PrĂźfers zu ermitteln.
Laut § 10 BetrSichV sollten Arbeitsmittel
- Â nach der Montage,
- Â vor der ersten Inbetriebnahme,
- Â sowie nach jeder Montage an einem neuen Standort (auch Baustelle)
-  und nach auĂergewĂśhnlichen Ereignissen (Unfälle, Veränderungen an den Arbeitsmitteln, längere Zeiträume der Nichtbenutzung der Arbeitsmittel oder Naturereignisse) durch hierzu befähigte Personen ĂźberprĂźft werden.
Unterliegen Arbeitsmittel Schäden verursachenden EinflĂźssen, die zu gefährlichen Situationen fĂźhren kĂśnnen, so sind die Arbeitsmittel entsprechend den ermittelten Fristen durch hierzu befähigte Personen zu ĂźberprĂźfen. Unter diesem Punkt werden die regelmäĂigen PrĂźfungen gefordert, wie z. B. elektrisch betriebene Arbeitsmittel, Leitern und Tritte und Fahrzeuge. Die durchzufĂźhrenden PrĂźfungen mĂźssen auch den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV genĂźgen. Alle PrĂźfungen sind zu dokumentieren und mindestens bis zur nächsten PrĂźfung aufzubewahren, wobei groĂe deutsche Unternehmen ihre Sicherheitsdokumentation häufig zehn Jahre aufbewahren (identisch der Aufbewahrungspflicht von Steuerunterlagen).
FĂźr die Sicherheit im Unternehmen ist weiterhin der Arbeitgeber verantwortlich â genau deshalb lässt er die Sicherheit seiner Arbeitsmittel durch qualifiziertes Fachpersonal prĂźfen. FĂźr die ordnungsgemäĂe DurchfĂźhrung der PrĂźfung zeichnet die befähigte Person. Sie ist in ihrer Funktion weisungsfrei und darf wegen der AusĂźbung ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
Die befähigte Person wird in der Technischen Regel zur Betriebssicherheit TRBS 1203 näher beschrieben. Insbesondere hilfreich sind die beiden Anhänge zu dieser TRBS, die Interpretationshilfen geben.
Die einwandfreie Funktion von Maschinen und Geräten ist Voraussetzung fĂźr ein stĂśrungsfreies und sicheres Arbeiten. DarĂźber hinaus kĂśnnen durch die regelmäĂige SachkundigenprĂźfung systematisch technische Mängel und Fehler entdeckt und beseitigt werden. Unfälle lassen sich so vermeiden.
Was ist eine Befähigte Person oder Zur Prßfung befähigte Person gemäà BetrSichV?
Zur Prßfung befähigte Person ist laut Betriebssicherheitsverordnung eine Person, die ßber die erforderlichen Kenntnisse zur Prßfung von Arbeitsmitteln verfßgt. Diese Kenntnisse werden durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit erworben. Der Begriff Befähigte Person hat die frßhere Bezeichnung Sachkundiger abgelÜst. Befähigte Personen kÜnnen Arbeitsmittel und ßberwachungsbedßrftite Anlagen mit niedrigem Gefährdungspotential prßfen (siehe Technische Regeln fßr Betriebssicherheit TRBS 1203 § 2 Abs. 7 BetrSichV).























