Zum Thema
Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt vom Arbeitgebenden über die Gefährdungsbeurteilung nach § 3, dass er für die Prüfung der Arbeitsmittel und überwachungsbedürftigen Anlagen, also auch für die Prüfung von Schlauchleitungen, diejenigen Personen festlegt, die diese Prüfungen durchführen sollen.
Die Anforderungen an das Qualifikationsprofil für diese speziellen befähigten Personen zur Prüfung von Schlauchleitungen nach §§ 14, 15 und 16 BetrSichV, finden wir in der TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen".
Dort werden nicht nur die spezifischen Anforderungen an die zur Prüfung befähigten Personen Schlauchleitungen beschrieben, sondern auch die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang zur Vermittlung der entsprechenden Kenntnisse über die zutreffenden Vorschriften und Regeln für die Durchführung der o.a. Prüfungen an Schlauchleitungen gefordert.
Aufbauend auf diesem Lehrgang empfiehlt sich auch das Seminar Zur Prüfung befähigte Person von Chemie-Schlauchleitungen – Weiterbildung