Zum Thema
Befähigte Personen müssen ihre Kenntnisse durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen aktuell halten. Eine Frist zur Wiederholung ist nicht vorgegeben.
Nach DIN EN 60079-14 (VDE 0165-1) muss das mit Arbeiten an elektrischen Anlagen in Ex-Bereichen betraute Personal "regelmäßig" an Schulungen teilnehmen. Auch hier ist keine Frist vorgegeben.
Der Zeitraum zwischen zwei Schulungen sollte aber möglichst drei Jahre nicht überschreiten, damit Ihr Wissen bei Änderung der Normen, Regeln, Richtlinien und Verordnungen stets aktuell bleibt.
TRBS 1201-1: Die Qualifikation der zur Prüfung befähigten Person muss der Schwierigkeit bzw. Komplexität der Prüfaufgabe angemessen sein, so dass die Prüfung sachgerecht durchgeführt werden kann. Durch den Arbeitgeber ist festzulegen, in welcher Form die befähigte Person ihre Kenntnisse auf aktuellem Stand halten muss. Es sind dazu Schulungen oder Unterweisungen erforderlich.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anh. 2, Abschnitt 3, Nr. 3.1: Die zur Prüfung befähigte Person muss ihre Kenntnisse über Explosionsgefährdungen durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen auf aktuellem Stand halten. Die aktuelle BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) fordert also zwingend die Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen (Weiterbildung).